Der Artikel wurde erstmals am 23.06.2022 auf der neuen Seite der mbr Köln veröffentlicht.
Das Amtsgericht Geilenkirchen hat am 23.6. zwei Neonazis wegen der Schändung des jüdischen Friedhofes in Geilenkirchen zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt. Auslöser für die Tat Ende Dezember 2019 war demnach die rechtsextreme und antisemitische Gesinnung der beiden, betonte der Amtsrichter. Beide waren in der Neonazi-Gruppe Syndikat 52 (S52) aktiv und engagierten sich zur Tatzeit auch im Umfeld der Miniaturpartei Die Rechte (DR).
Ein Auszubildender (23) aus Gangelt wurde zu einem Jahr und einem Monat Haft, ausgesetzt für vier Jahre zur Bewährung verurteilt. Ein Umschüler (35) aus Selfkant wurde zu einem Jahr und drei Monaten Haft verurteilt, ebenso ausgesetzt zur Bewährung. Beide müssen als Bewährungsauflagen jeweils 2.500 Euro Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Ebenso entschied das Gericht, dass sie der Stadt einen entstandenen Schaden von rund 13.000 Euro zur Wiederherstellung des jüdischen Friedhofes zahlen müssen. Über die genaue Höhe des Schadens soll aber nochmal gesondert entschieden werden.
Überschattet war der Prozess von vielen Verzögerungen. Zugetragen hatte sich die Schändung am frühen Morgen des 30. Dezember 2019. Im Frühjahr 2021 lag dann die Anklageschrift vor. Ein erster Prozessstart platzte im Herbst 2021 nach dem ersten Verhandlungstag und einer vor dem Fortsetzungstermin festgestellten Corona-Erkrankung eines Beteiligten. Der jetzt beendete Prozess war der siebte Anlauf und begann am 4. Mai 2022 – insgesamt 856 Tage nachdem die Angeklagten von der Polizei gefasst wurden. Zu Verzögerungen trugen unter anderem vier Erkrankungen, ein Verteidigerwechsel und der Wechsel des zuständigen Richters am Amtsgericht bei.
Vorgeworfen wurde einem 1998 geborenen Auszubildenden aus Gangelt und einem 1986 geborenen Umschüler aus Selfkant auf dem jüdischen Friedhof 47 Grabsteine umgeworfen und diese oder weitere mit Farbe besprüht zu haben. Entsprechend gesprühte Symbole vermittelten bis auf ein seitenverkehrtes, unfertiges Hakenkreuz keine politischen Botschaften. Die Staatsanwaltschaft Aachen hatte die beiden Rechtsextremen daher nur wegen Störung der Totenruhe und Sachbeschädigung angeklagt, dem jüngeren Angeklagten auch Widerstand gegen Polizist*innen vorgeworfen. Er hatte sich bei seiner Festnahme in unmittelbarer Tatortnähe gewehrt.
Die Justiz vermittelte im Prozess zu Beginn teilweise den Eindruck, als spiele die politische Gesinnung der Angeklagten nur eine geringe Rolle. Dabei hatte die Polizei schon am Nachmittag des Tattages gegenüber der Lokalzeitung mitgeteilt, beide seien „schon zuvor mit rechtsgerichteten Straftaten aufgefallen.“ Wenige Tage nach der Tat berichteten Medien dann, dass die Tatverdächtigen Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der Neonazi-Gruppe S52 waren und sich politisch im Umfeld der neonazistischen Kleinstpartei DR engagierten.
Auffällig war ferner die Wohnort-Nähe beider zur Gemeinde Gangelt im Kreis Heinsberg. Erst Mitte Juli 2019 waren dort auf einem abgelegenen jüdischen Friedhof fast 30 Grabsteine umgestoßen, zerstört oder mit Hakenkreuzen und anderen Symbolen besprüht worden. In einer Antwort der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf eine Große Anfrage der Bündnis-Grünen wurde diese Tat 2020 – obschon sie strafrechtlich gesehen bis heute als unaufgeklärt gilt – Aktivisten von S52 bzw. der DR zugerechnet. Erwähnt wird dabei auch die Schändung des jüdischen Friedhofes in Geilenkirchen, auch sie wurde seinerzeit schon den S52-Mitgliedern zugerechnet. Beide Schändungen gehören zu den schwersten und massivsten in NRW in den letzten Jahren.
Die später Angeklagten nahmen nach Medienrecherchen und laut Zeugenaussage eines Staatsschutz-Beamten bis mindestens Ende 2021 regelmäßig an neonazistischen Versammlungen teil. Vertreter*innen der örtlichen „Initiative Erinnern“ kritisierten demgegenüber seit Herbst 2021 in Interviews und Stellungnahmen mehrfach, dass sie eine Entpolitisierung des Prozesses befürchteten. Hans Bruckschen, Koordinator der Initiative, bewertete die Anklageschrift im September eher als eine solche für einen „Jungenstreich“, so als wäre nur eine „Kirmesbude“ umgestoßen worden.
Seinerzeit veröffentlichten alle im Stadtrat vertretenen Fraktionen, das Bündnis gegen Rechts im Kreis Heinsberg sowie die Geilenkirchener Schulen eine gemeinsame Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft, wurde darin ungewöhnlich deutlich kritisiert. Mit keinem Wort sei „in der Anklage der antisemitische und volksverhetzende Charakter dieser Friedhofsschändung“ oder der politische Hintergrund der Angeklagten erwähnt worden. Judenfeindliche Verbrechen müssten klar benannt und angeklagt werden, wurde in der Stellungnahme gefordert. Seitdem wiederholten Lokalpolitik, Stadt und die Initiative diese Forderung stetig.
Anfang Juni schloss sich die noch neue Aufklärungsstelle „RIAS NRW – Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus“ dem an und stellte ebenso fest: „Antisemitische Hassverbrechen müssen als solche benannt und in der Strafzumessung berücksichtigt werden!“ Auch im Ausland lebende Nachfahren der aus Geilenkirchen stammenden und zum Teil im Holocaust ermordeten Jüdinnen*Juden forderten in Schreiben, die Tat und die politische Gesinnung der Angeklagten müsse klar benannt werden.
Vor einem Ortstermin auf dem wieder hergerichteten jüdischen Friedhof hatten Bürger*innen am 31. Mai die rund 500 Meter lange Wegstrecke vom Amtsgericht dorthin sowie das Umfeld des Friedhofes mit selbst gemachten Plakaten bestückt. Angeklagte, deren Anwälte, die Staatsanwältin und der Richter konnten darauf lesen: „Zerstörte Steine treffen uns alle[.] Antisemitische Hassverbrechen auch als solche benennen!“.
Am zweiten Prozesstag hatte ein Polizist des Staatsschutzes als Zeuge darauf hingewiesen, dass einer der Angeklagten Ende 2019 kurz vor der Schändung via Google nach Informationen zum jüdischen Friedhof in Geilenkirchen suchte. Die Erkenntnis beruht auf der Auswertung von beschlagnahmten Computern und Handys. Der als Zeuge geladene Staatsschützer ergänzte, der 35-Jährige aus Selfkant habe auch Inhalte gegoogelt wie „Ich hasse Juden“, „Juden töten“ oder nach dem antisemitischen Computerspiel „KZ Manager“ gesucht. Und der Polizist nannte den Nickname, also den Nutzernamen mit dem der Angeklagte seinerzeit bei Facebook angemeldet war: „Heins Berg“.
Auszüge aus diesem unterdessen gelöschten Profil in dem sozialen Netzwerk liegen im Archiv des Autors. Die Inhalte glorifizierten den Nationalsozialismus und bewarben die regionale Neonazi-Gruppe S52. Hinzu kamen Rassismus und Antisemitismus. Um 21.45 Uhr postete „Heins Berg“ am 13. Juli 2018: „J*!’– sind der letzte Dreck da gibt es nur noch eines zu tun steckt sie endlich ins …Ferienlager“ – gefolgt von einem lachenden Smiley. Ohne kryptische Zeichen und Anspielungen soll wohl gemeint sein, Jüdinnen*Juden gehörten wieder ins Konzentrationslager.
Am 11. Oktober 2019, zwei Tage nach der Tat, kommentierte „Heins Berg“ den Terroranschlag auf die Synagoge in Halle, bei dem es dem rechtsextremen Attentäter nicht gelang, in das jüdische Gebetshaus vorzudringen. Stattdessen erschoss der bekennende Judenhasser eine Passantin und kurz darauf einen jungen Fußballfan in einem Döner-Imbiss, von dem er zuerst annahm, dass es ein Migrant war. „Heins Berg“ bedauerte in seinem Post jene „unschuldige[n] Opfer deutscher Herkunft“. Er zeigte sich empört darüber, dass „Frau Bundeskanzlerin“ von Antisemitismus redet „OHNE das auch nur ein Jude zu Schaden gekommen ist.“
„Heins Berg“ postete am 21. Oktober 2019 um 9.48 Uhr bei Facebook auch einen Link zu einem Medienbericht. Dieser handelte davon, dass eine Lehrerin Schüler dazu bringen wollte, ihre Hausaufgaben zu machen. Überschrift: „Lehrerin soll jüdischen Kindern mit Gaskammer gedroht haben.“ Kommentar des Neonazis: „und soll das jetzt falsch sein?“
Am Tag des Urteils, dem 23. Juni, waren zudem offen antisemitische, nationalsozialistische und menschenverachtende Chat-Nachrichten der Angeklagten verlesen worden. In ihrem Plädoyer hatte die Staatsanwältin danach ausdrücklich betont, das Motiv für die Schändung sei klar erkennbarer „Hass auf Juden“ gewesen. Der Amtsrichter betonte in seiner Urteilsbegründung, auch etwaige Vorstrafen resultierten aus teils „menschenverachtenden“ Taten. Beide nun in erster Instanz Verurteilten sind der Justiz nämlich schon wegen rechtsextremer, szenetypischer Delikte bekannt.
Der Ältere wurde in der Vergangenheit schon einmal wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material verurteilt. Gegen ihn läuft diesbezüglich ein weiteres Verfahren. Denn kurz nach der Schändung in Geilenkirchen fanden bei den Neonazis Hausdurchsuchungen statt – und bei dem 35-Jährigen wurde erneut solches Bildmaterial auf Speichermedien gefunden. (mik)